25.12.2022
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Zuchtreglement ZR-SCSp
Inhaltsverzeichnis
1. Grundsätzliches
1.1 Einleitung
1.2 Grundlage
1.3 Zuchtziel
2. Rechte/Pflichten der Züchter
2.1 Pflichten
2.2 Rechte
3. Allgemeine Zuchtvorschriften
3.1 Zuchtzulassung / Aberkennung Zuchtzulassung
3.1.1 Voraussetzungen zur Zuchtverwendung
3.1.2 Veterinärmedizinische Atteste
a) Gesundheitsauswertungen
b) DNA-Tests
c) Ausnahmen
3.1.3 Zuchtzulassungsprüfung ZZP
3.1.4 Aberkennung der Zuchtzulassung (Nachträglicher Zuchtausschluss)
3.1.5 Zulassungsbedingungen zur Zuchtzulassung ZZP
3.1.6 Durchführung der Zuchtzulassungsprüfung ZZP
3.1.7 Beurteilung
3.1.8 Zuchtausschlussgründe
a) Deutsche Spitze, inkl. Keeshond und Pomeranian Standard FCI-Nr. 97
b) Volpino Italiano Standard FCI-Nr. 195
c) Japan Spitz (Nihon Supittsu) Standard FCI-Nr. 262
3.1.9 Formelles bei der Zuchtzulassungsprüfung ZZP
3.1.10 Zuchtzulassungsprüfungs-Bericht
3.1.11 Zuchtzulassungsprüfungsentscheid des Richters
3.1.12 Importhunde
3.1.13 Ausländische Deckrüden
3.1.14 Rüden auf Deckstation
3.1.15 Umstufung
4. Verpaarungsvorschriften
4.1 Pflichten vor der Belegung
4.2 Belegung
4.3 Inzucht
4.4 Künstliche Besamung
4.5 Mindestalter für die Zuchtverwendung
4.6. Paarungsvorschriften beim Deutschen Spitz, inkl. Keeshond und Pomeranian gemäss Standard FCI-Nr. 97
4.7 HD (Hüftdysplasie) bei Wolfs- und Grossspitz
4.8 PHPT (primärer Hyperparathyreoidismus) bei Wolfsspitz
4.9 prcd-PRA bei Grossspitz
4.10 PL (Knieuntersuchung) bei Mittel-, Klein- und Zwergspitz, beim Volpino Italiano und beim Japan Spitz
5. Wurf und Welpenzahl
5.1 Anzahl Würfe / Jahr
5.2 Der Wurf
5.3 Abtretung des Zuchtrechts
5.4 Aufzucht
5.5 Auswärtige Aufzucht
5.6 Bedingungen für die Aufzucht von mehr als 8 Welpen
5.7 Wurfdefinition
5.8 Kennzeichnung und Abgabealter der Welpen
5.9 Blutentnahme zur genetischen Ursache von Alopezie X
6. Wurf- und Zuchtstättenkontrolle
6.1 Jahreskontrolle
6.2 Neuzüchter
6.3 Züchter die von anderen Rasseklubs kontrolliert werden
6.4 Inhaber SKG Gütezeichen (GGZ)
6.5 Unterkunft und Auslauf der Zuchtstätte
6.6 Zutritt zur Zuchtstätte
6.7 Kontrollbericht
6.8 Beanstandungen
7. Administrative Verpflichtungen des Züchters
7.1 Deckbescheinigung
7.2 Clubinterne Wurfmeldung
7.3 Wurfmeldeformular
7.4 Kaufvertrag
8. Verpflichtungen des Zuchtwarts
9. Organisation
10. Rekurse
11. Verbandsgericht
12. Sanktionen
13. Gebühren
14. Publikationsorgane
15. Ausnahmebestimmungen
16. Änderungen des ZR-SCSp
17. Schlussbestimmungen
Verzeichnis der Abkürzungen
Zuchtreglement – SCSp (ZR-SCSp)
Für Züchter und Deckrüden-Besitzer/Eigentümer hat die Gesundheit und Vitalität sowie das Wohl des Rassehundes – unter Einhaltung der Schweizer Tierschutzgesetzgebung – oberste Priorität.
Sie bekennen sich zu einem fairen und korrekten Umgang mit dem Hund, verzichten auf tierquälerische, nicht tiergerechte Methoden und setzen keine verbotenen Hilfsmittel ein.
1. Grundsätzliches
1.1 Einleitung
Der SCSp fördert die Reinzucht der Deutschen Spitze, inkl. Keeshond und Pomeranian in Übereinstimmung mit dem FCI-Standard Nr. 97, des Volpino Italiano in Übereinstimmung mit dem FCI-Standard Nr. 195, und des Japan Spitz (Nihon Supittsu) in Übereinstimmung mit dem FCI-Standard Nr. 262.
1.2 Grundlage
Grundlegend und verbindlich für die Zucht von Rassehunden mit Abstammungsurkunden der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) ist das gültige Zuchtreglement der SKG (ZRSKG) und dessen Ausführungsbestimmungen (AB/ZRSKG) sowie die nachfolgenden Bestimmungen des SCSp. Alle Züchter von deutschen Spitzen, Volpino Italiano und Japan Spitz mit von der SKG/FCI geschütztem Zuchtnamen, Deckrüdenbesitzer, deren Hund eine Zuchtzulassung durch den SCSp hat und Klubfunktionäre müssen diese Bestimmungen kennen und einhalten, unabhängig davon, ob sie dem Rasseklub als Mitglied angehören oder nicht.
1.3 Zuchtziel
Das ZR-SCSp regelt die Zucht gesunder und verträglicher Rassehunde gemäss den Rassestandards der FCI.
2. Rechte/Pflichten der Züchter
2.1 Pflichten
Inhaber eines SKG/FCI geschützten Zuchtnamens und Eigentümer/Besitzer von Deckrüden verpflichten sich insbesondere:
a) nur Hunde mit FCI-anerkannten Abstammungsurkunden zu züchten und/oder zu verkaufen;
b) dem SCSp alle von ihm gezüchteten Würfe zur Weiterleitung an die Stammbuchverwaltung (STV) der SKG zu melden;
c) Würfe nur im SHSB und unter dem eigenen Zuchtnamen eintragen zu lassen;
d) über ihre züchterische Tätigkeit sowie die Deckakte Buch zu führen (SKG Wurfbuch). Die Aufzeichnungen sind den Zuchtverantwortlichen auf Verlangen vorzuweisen;
e) keinen Hundehandel zu betreiben, indem sie Hunde mit der Absicht der Wiederveräusserung ankaufen;
f) bei ihrer züchterischen Tätigkeit die Würde des Tieres zu respektieren und die Schweizer Tierschutzgesetzgebung zu beachten;
g) nur mit Hunden zu züchten, die keine Aggressivität und/oder Ängstlichkeit zeigen und die VB + FWB gemäss Art. 3.1.3 bestanden haben;
h) die Abstammungsurkunden der von ihm gezüchteten Hunde auf ihre Richtigkeit zu prüfen und sie seinerseits zu unterzeichnen;
2.2 Rechte
Inhaber eines SKG/FCI geschützten Zuchtnamens haben Anrecht auf:
a) SKG/FCI-Abstammungsurkunden für die in Übereinstimmung mit dem ZRSKG und dem ZR-SCSp gezüchteten Welpen;
b) Publikation der Würfe im SHSB und im Stammbuch des SCSp;
c) Dienstleistungen der SKG gemäss den AB/ZRSKG und des Zuchtwarts;
3. Allgemeine Zuchtvorschriften
3.1 Zuchtzulassung / Aberkennung Zuchtzulassung
3.1.1 Voraussetzungen zur Zuchtverwendung
Die zur Zucht vorgesehenen Hunde müssen im SHSB unter dem rechtmässigen Eigentümer eingetragen sein. Eine ZZP aller zur Zucht vorgesehenen Hunde auf Gesundheit, Verhalten und Exterieur ist obligatorisch.
Deutsche Spitze, Volpino Italiano und Japan Spitz, mit denen gezüchtet werden soll, müssen dem Rassestandard der FCI Nr. 97, Nr. 195 und Nr. 262 in hohem Grad („sg" – sehr gut) entsprechen.
Besondere Fälle sind unter Art. 3.1.12 geregelt.
3.1.2 Veterinärmedizinische Atteste
Grundsätzlich werden nur veterinärmedizinische Atteste anerkannt, die die vollständigen Angaben des Hundes beinhalten und bestätigen, dass die Kennzeichnung des zu untersuchenden Hundes durch den behandelnden Tierarzt überprüft wurde.
a) Gesundheitsauswertungen
Erstgutachten (z.B. HD, PL,), welche für die Zuchtzulassung benötigt werden, dürfen nur von anerkannten veterinärmedizinischen Institutionen (z.B. Vetsuisse, SAVO) in der Schweiz vorgenommen werden.
Zweifelt der Hundehalter ein med. Erstgutachten an, so hat er die Möglichkeit eine weitere Bewertung durch eine Institution einzuholen. Das Obergutachten ist endgültig.
b) DNA-Tests (DNA-Hinterlegung (Finger Print), Laboruntersuchungen, PHPT)
DNA-Tests werden nur anerkannt, wenn sie mit einer offiziellen Entnahmebestätigung des Tierarztes versehen und durch ein akkreditiertes und/oder zertifiziertes Labor im In- oder Aus-land durchgeführt worden sind.
c) Ausnahmen
Der SCSp kann Ausnahmen für Importhunde festlegen.
3.1.3 Zuchtzulassungsprüfung (ZZP)
Der SCSp ist verpflichtet, für alle zur Zucht vorgesehenen Hunde eine ZZP durchzuführen. Diese besteht aus einer Beurteilung des Verhaltens (VB) durch einen anerkannten Wesensrichter des SCSp und aus einer Beurteilung des Exterieurs (FWB), gemäss dem Rassestandard der FCI durch SKG anerkannte Ausstellungsrichter, vorzugsweise durch zwei verschiedene Richter.
Es dürfen nur Hunde zur Zucht zugelassen werden, welche die vorgeschriebenen med. Gesundheitsatteste sowie die Anforderungen in Bezug auf das Exterieur und das Verhalten erfüllen und bestanden haben.
Die ZZP ist für alle Deutschen Spitze, den Volpino Italiano und den Japan Spitz, welche zur Zucht verwendet werden sollen, obligatorisch. Dies gilt auch für importierte Hunde, die im Herkunftsland bereits zur Zucht verwendet werden konnten. Bestimmungen für Importhunde siehe auch unter Art. 3.1.12 a – d ZR-SCSp. Nachkommen aus Elterntieren ohne Zuchtzulassung erhalten erst dann eine Abstammungsurkunde der SKG und werden ins SHSB/in den Anhang des SHSB eingetragen, wenn die Zuchtzulassung der Elterntiere vorliegt.
3.1.4 Aberkennung der Zuchtzulassung (Nachträglicher Zuchtausschluss)
Zur Zucht zugelassene Hunde, bei denen nachträglich Verhaltensauffälligkeiten (Aggressivität und oder Ängstlichkeit), Exterieurfehler oder Erbkrankheiten von klinischer Relevanz festgestellt werden, oder Hunde die nachgewiesenermassen wiederholt Wesens- / Exterieurfehler vererben oder die Träger einer vererbbaren Krankheit von klinischer Relevanz sind, oder bei deren Nachkommen gehäuft Krankheiten von klinischer Relevanz auftreten, können durch den Vorstand des SCSp in Absprache mit der Zuchtkommission von der Zucht nachträglich wieder ausgeschlossen werden. Die ZUKO ist befugt ein Attest eines von ihr bestimmten Tierarztes (Tierklinik) zu verlangen. Erweist sich der Verdacht als unbegründet werden die Kosten für die veterinärmedizinischen Untersuchungen der ZUKO-Kasse belastet. Der Eigentümer des betreffenden Hundes ist vor der Beschlussfassung anzuhören. Der Entscheid muss diesem klar begründet und mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden.
Nach Ablauf der Rekursfrist wird der Zuchtausschluss auf der Abstammungsurkunde eingetragen, der Stammbuchverwaltung der SKG gemeldet und klubintern publiziert.
3.1.5 Zulassungsbedingungen zur ZZP
Rüden und Hündinnen müssen vorgängig an einer CAC- oder CACIB-Ausstellung in der Schweiz oder im Ausland 1 mal die Mindestnote "sehr gut" erhalten haben. Die Kopie des Richterberichtes ist der Anmeldung zur ZZP beizulegen und das Original ist an der ZZP vorzuweisen.
Mindestalter für die Zulassung zur ZZP
Die ZZP bei allen Deutschen Spitzen, dem Volpino Italiano und dem Japan Spitz darf frühestens ab dem Mindestalter von 12 Monaten erfolgen. Mindestalter für die Zuchtverwendung siehe Art. 4.5. ZR-SCSp.
Es werden nur Wolfs- und Grossspitze zur ZZP zugelassen, die gemäss 4.8 + 3.1.2 a ZR-SCSp HD- geröntgt sind und das Resultat A, B oder C vorweisen. Der HD-Befund ist der Anmeldung zur ZZP in Kopie beizulegen, der Originalbefund ist an die ZZP mitzubringen.
Es werden nur Wolfsspitze/Keeshonden zur ZZP zugelassen die gemäss 4.9 +3.1.2 a + b des ZR-SCSp „PHPT negativ CU" oder „PHPT negativ by descent CU" sind. Das PHPT-Attest ist der Anmeldung zur ZZP beizulegen, das Originalattest ist an die ZZP mitzubringen.
Es werden nur Grossspitze zur ZZP zugelassen, die gemäss 4.10 + 3.1.2 a + b des ZR-SCSp „prcd-PRA frei (N/N)", „Träger (N/PRA)" oder „prcd-PRA negativ by descent" sind. Der prcd-PRA- Befund ist der Anmeldung zur ZZP beizulegen, der Originalbefund ist an die ZZP mitzubringen.
Es werden nur Mittel-, Klein- Zwergspitze, Volpino Italiano und Japan Spitze zur ZZP zugelassen, die gemäss 4.11 + 3.1.2.a des ZR-SCSp auf PL getestet sind und deren PL Grad 0, 1 oder 2 beträgt (Ausnahme siehe Art. 4.11). Der PL-Befund ist der Anmeldung zur ZZP beizulegen, der Originalbefund ist an die ZZP mitzubringen.
Es werden nur Zwergspitze zur ZZP zugelassen, die mindestens eine Schulterhöhe von 18 cm aufweisen.
Die vorgeführten Hunde müssen gesund sein.
Rüden, die chemisch kastriert sind, sei dies mittels Hormonchip oder Hormonspritze, werden zur ZZP nicht zugelassen.
Hitzige Hündinnen sind zugelassen.
3.1.6 Durchführung der Zuchtzulassungsprüfung (ZZP)
Der SCSp führt pro Jahr mindestens zwei ZZP durch. Diese werden mindestens 4 Wochen vor dem ZZP-Termin in den offiziellen Publikationsorganen der SKG angekündigt. VB und FWB werden in der Regel am gleichen Tag durchgeführt.
Einzel-ZZP sind möglich.
Bedingung: Es gelten die gleichen Beurteilungskriterien wie bei einer offiziellen ZZP.
Kosten: Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Hundehalters.
3.1.7 Beurteilung
Die ZZP besteht aus einer VB und einer FWB.
Die VB erfolgt gemäss der Richtlinie zur Kör-Verhaltensbeurteilung (KVB) der SKG und der separaten Verordnung/Richtlinien zur Verhaltensbeurteilung (VB) des SCSp.
Die FWB erfolgt gemäss den aktuellen Rassestandards der FCI Nr. 97, Nr. 195 und Nr. 262.
3.1.8 Zuchtausschlussgründe / Zuchtauflagen
a) Deutsche Spitze, inkl. Keeshond und Pomeranian Standard FCI-Nr. 97
Jede Abweichung von den im Standard Nr. 97 vorgenannten Punkten muss als Fehler angesehen werden, dessen Bewertung in genauem Verhältnis zum Grad der Abweichung stehen sollte.
Zuchtausschliessend sind ausschliessende/disqualifizierende Fehler gemäss Standard 97. Ebenfalls können eine Mehrzahl von Fehlern und schweren Fehlern gemäss FCI-Standard 97, welche in der Gesamterscheinung die Formwertnote "sehr gut" nicht mehr zulassen, zum Zuchtausschluss führen.
Zuchtausschliessende Fehler gemäss ZR-SCSp:
- Bei Wolfs- und Grossspitz HD mehr als Grad C
- Bei Wolfsspitz PHPT positiv und nicht durch die CU getestet
- Bei Grossspitz prcd-PRA betroffene (C) (PRA/PRA) und nicht getestet
- Bei Mittel-, Klein- und Zwergspitz PL über Grad 2
- Bei Wolfs- und Grossspitz nicht komplettes Gebiss (ausser das Fehlen von M3)
- Bei Mittelspitz das Fehlen von mehr als insgesamt 2 Prämolaren (P1 und P2)
- Bei Klein- und Zwergspitz werden kleinere Prämolarenverluste (P1 und P2) toleriert
- Kryptorchismus, ein- oder beidseitig, sonstige Hodenanomalien.
- Epilepsie, Schilddrüsenerkrankungen, BSD (Black Skin Disease, Alopezie X)
- andere vererbbare Krankheiten von klinischer Relevanz, oder in Linien gehäuft auftretende Krankheiten von klinischer Relevanz
- Wesensmässig unerwünschtes Verhalten wie Ängstlichkeit und Aggressivität
Zuchtauflagen:
Bei Fehlern und schweren Fehlern darf der Zuchtpartner nicht dieselben Fehler und schweren Fehler aufweisen. Diese müssen in der Auflage definiert werden.
b) Volpino Italiano Standard FCI-Nr. 195
Jede Abweichung von der im Standard vorgenannten Beschreibung stellt einen Fehler dar, der bei der Formwertbeurteilung je nach Schwere und Ausdehnung zu strafen ist.
Zuchtausschliessend sind ausschliessende und disqualifizierende Fehler gemäss FCI-Standard 195. Ebenfalls können eine Mehrzahl von Fehlern und schweren Fehlern gemäss FCI-Standard 195, welche in der Gesamterscheinung die Formwertnote "sehr gut" nicht mehr zulassen, zum Zuchtausschluss führen.
Zuchtausschliessende Fehler beim Volpino Italiano gemäss ZR-SCSp:
- Beim Volpino Italiano werden kleinere Prämolarenverluste (P1 und P2) toleriert
- PL über Grad 2
- Kryptorchismus, ein- oder beidseitig, sonstige Hodenanomalien
- Epilepsie, Schilddrüsenerkrankungen, BSD (Black Skin Disease, Alopezie X)
- andere vererbbare Krankheiten von klinischer Relevanz, oder in Linien gehäuft auftretende Krankheiten von klinischer Relevanz
- Wesensmässig unerwünschtes Verhalten wie Ängstlichkeit und Aggressivität
Zuchtauflagen:
Bei Fehlern und schweren Fehlern darf der Zuchtpartner nicht dieselben Fehler und schweren Fehler aufweisen. Diese müssen in der Auflage definiert werden.
c) Japan Spitz (Nihon Supittsu) Standard FCI-Nr. 262
Jede Abweichung von den im Standard Nr. 262 vorgenannten Punkten sollte als Fehler angesehen werden, dessen Bewertung in genauem Verhältnis zum Grad der Abweichung stehen sollte.
Zuchtausschliessend sind ausschliessende/disqualifizierende Fehler gemäss FCI-Standard 262. Ebenfalls können eine Mehrzahl von Fehlern und schweren Fehlern gemäss FCI-Standard 262, welche in der Gesamterscheinung die Formwertnote "sehr gut" nicht mehr zulassen, zum Zuchtausschluss führen.
Zuchtausschliessende Fehler beim Japan Spitz gemäss ZR-SCSp:
- das Fehlen von mehr als 2 Prämolaren (P1 und P2)
- PL über Grad 2
- Kryptorchismus, ein- oder beidseitig, sonstige Hodenanomalien
- Epilepsie, Schilddrüsenerkrankungen, BSD (Black Skin Disease, Alopezie X)
- andere vererbbare Krankheiten von klinischer Relevanz, oder in Linien gehäuft auftretende Krankheiten von klinischer Relevanz
- Wesensmässig unerwünschtes Verhalten wie Ängstlichkeit und Aggressivität
Zuchtauflagen:
ei Fehlern und schweren Fehlern darf der Zuchtpartner nicht dieselben Fehler und schweren Fehler aufweisen. Diese müssen in der Auflage definiert werden.
3.1.9 Formelles bei der Zuchtzulassungsprüfung (ZZP)
Bei einer ZZP müssen mindestens anwesend sein:
Bei der VB: Ein von der GV des SCSp gewählter Wesensrichter, der Zuchtwart oder ein Mitglied der ZuKo oder des VS und die für den Test benötigten Figuranten und Challenge-Hunde.
Ausnahme: Bei Bedarf kann die VB auch durch einen von der SKG anerkannten Wesensrichter durchgeführt werden.
Wesensrichter- und Anwärter dürfen an Verhaltensbeurteilungen (VB), an denen sie ihr Amt ausführen, keine eigenen oder von ihnen gezüchteten Spitzen vorführen oder beurteilen. Dasselbe gilt bei Spitzen von Familienangehörigen und im gleichen Haushalt lebenden Personen. In diesem Fall muss die VB durch einen anderen von der GV des SCSp gewählten Richter oder Wesensrichter der SKG durchgeführt werden.
Bei der FWB: Ein von der SKG anerkannter und von der GV des SCSp gewählter Spezialrichter für Spitze, der Zuchtwart und ein weiteres Mitglied der ZK oder des VS.
3.1.10 Zuchtzulassungsprüfungs-Bericht
VB: Jeder an der VB vorgeführte Spitz wird vom Wesensrichter beurteilt. Den Entscheid über das Bestehen der VB fällt der Wesensrichter. Der Wesensrichter erstellt einen Bericht, der die Begründung für den Entscheid enthalten muss. Der Eigentümer erhält das Original, der Wesensrichter und der Zuchtwart eine Kopie des VB-Berichtes.
FWB: Jeder vorgeführte Spitz wird vom Formwertrichter beurteilt und seine Grösse (Varietät) wird festgestellt. Den Entscheid zur Zuchtzulassung fällt der Formwertrichter. Der Formwertrichter erstellt einen Bericht, der die Begründung für den Entscheid enthalten muss. Dieser Bericht wird von dem Spezialrichter unterzeichnet. Der Eigentümer erhält das Original, der Formwertrichter und der Zuchtwart eine Kopie des FWB-Berichtes.
3.1.11 Zuchtzulassungsentscheid von VB und FWB Richter
An der ZZP werden folgende Qualifikationen vergeben.
VB:
- „bestanden"
- „nicht bestanden" (mit Begründung)
- „zurückgestellt" (mit Begründung)
Bei „nicht bestanden" kann die VB nicht wiederholt werden, und es schliesst auch die Teilnahme an einer FWB aus. Das heisst, der Hund wird nicht zur Zucht zugelassen.
Bei „zurückgestellt" kann die VB nach Ablauf von 6 Monaten einmalig wiederholt werden.
FWB:
- „zur Zucht zugelassen bis…" (Datum der Zuchtverwendung)
- „zur Zucht nicht zugelassen" (mit Begründung)
- „zurückgestellt" (mit Begründung)
Bei „zur Zucht nicht zugelassen" kann die FWB nicht wiederholt werden.
Bei „zurückgestellt" kann die FWB nach Ablauf von 6 Monaten einmalig wiederholt werden.
Das Resultat der ZZP wird vom Zuchtwart des SCSp auf der Rückseite der Original Abstammungsurkunde eingetragen. Der ZZP-Entscheid "nicht zuchttauglich" wird erst nach Ablauf der Rekursfrist von 20 Tagen (Rechtsmittelbelehrung) in die Abstammungsurkunde eingetragen. Bis zum Ablauf dieser Frist bleibt die Abstammungsurkunde beim Zuchtwart.
3.1.12 Importhunde
a) Importhunde müssen vor der Zuchtverwendung in der Schweiz an einer ZZP des SCSp vorgeführt werden und diese bestehen. Beim Import bereits vorhandene ausländische Gesundheitsatteste (HD / PHPT / prcd-PRA / PL) werden anerkannt, sofern sie nach den Normen der FCI von einer offiziellen Auswertungsstelle ausgestellt wurden oder nach den Zuchtzulassungsbedingungen dieses Reglements.
b) Tragend importierte Hündinnen benötigen für den bevorstehenden Wurf keine ZZP des SCSp. Die Welpen werden ins SHSB eingetragen, sofern beide Elterntiere eine FCI-anerkannte Abstammungsurkunde besitzen und im Herkunftsland durch den der FCI angeschlossenen Landesverband zur Zucht zugelassen sind.
Der Wurf ist ordnungsgemäss zu melden und wird kontrolliert. Es gelten die übrigen diesbezüglichen Bestimmungen dieses Reglements.
c) Vor einer weiteren Zuchtverwendung muss die Hündin die Zuchtbestimmungen dieses Reglements erfüllen, d.h. sie muss eine ZZP gemäss den Reglementen des SCSp bestehen.
d) Dieselbe Hündin kann maximal einmal trächtig importiert werden.
3.1.13 Ausländische Deckrüden
a) Ist eine Paarung mit einem im Ausland stehenden Deckrüden vorgesehen, so hat sich der in der Schweiz wohnhafte Eigentümer der Hündin zu vergewissern, dass der ausländische Zuchtpartner eine von der FCI anerkannte Abstammungsurkunde besitzt, im betreffenden Land die gültigen Zuchtzulassungsvorschriften des der FCI angeschlossenen Landesverband erfüllt und allen in diesem Reglement verlangten medizinischen Anforderungen genügt.
Wenn für die Paarung durch das ZR-SCSp Auflagen bestehen, hat sich der in der Schweiz wohnhafte Eigentümer der Hündin davon zu überzeugen, dass auch diese Auflagen eingehalten werden.
Der Wurf wird nur eingetragen, wenn der Wurfmeldung eine Kopie der Abstammungsurkunde des Deckrüden sowie die nötigen med. Atteste beigelegt sind und dieser gemäss den Vorschriften des zuständigen FCI-Landesverbandes oder angeschlossenen FCI-Vertragspartnern zur Zucht verwendet werden darf.
b) Falls ein Deckrüde im Eigentum/Besitz von mehr als einer Person steht und einer der Miteigentümer/Mitbesitzer Wohnsitz in der Schweiz hat, muss der Deckrüde vor seiner ersten Zuchtverwendung in der Schweiz die Zuchtvorschriften dieses Reglements erfüllen.
3.1.14 Rüden auf Deckstation
Rüden auf Deckstation in der Schweiz müssen in jedem Fall die Zuchtbestimmungen ihres Herkunftlandes und die Zuchtbestimmungen dieses Reglements erfüllen. Sofern sie länger als 12 Monate in der Schweiz sind, muss eine ZZP gemäss den Reglementen des SCSp bestehen.
3.1.15 Umstufung
Wolfsspitze/Keeshonden und Grossspitze können nicht umgestuft werden.
Die Umstufung von Mittel-, Klein- und Zwergspitz in einen anderen Grössenschlag ist grundsätzlich gestattet.
Die Umstufung kann anlässlich einer Ausstellung oder an einer ZZP erfolgen. In beiden Fällen ist die Umstufung nur durch den Spezialrichter für Spitze vorzunehmen. Die durch Messen festgelegte Grösse muss auf dem Richterbericht bzw. dem FWB-Bericht festgehalten werden.
Umgestufte Tiere dürfen nach bestandener ZZP nur in der neu festgelegten Grösse zur Zucht verwendet werden und müssen mit Zuchtpartnern der gleichen Grössenklasse gepaart werden.
Umgestufte Tiere können nie zurückgestuft werden.
Die Welpen umgestufter Tiere haben grundsätzlich die gleiche Grössenklasse wie die umgestuften Elterntiere.
Der Zuchtwart veranlasst unter Beilage des Umstufungsberichts und der Original-Abstammungsurkunde die Eintragung der Umstufung bei der Stammbuchverwaltung der SKG.
4. Verpaarungsvorschriften
4.1 Pflichten vor der Belegung
Die Eigentümer/Halter der Zuchtpartner haben sich vor der Belegung gegenseitig von der ordnungsgemässen Zuchtzulassung durch den SCSp bzw. vom Vorhandensein einer von der FCI anerkannten Abstammungsurkunde zu vergewissern. Zusätzlich ist die Gültigkeit der Gesundheitsatteste (HD/PHPT/prcd-PRA/PL) bzgl. der Zuchtvorschriften dieses Reglements zu prüfen. Dies gilt auch bei Paarungen mit im Ausland stehenden Zuchtpartnern.
4.2 Belegung
Während der Hitze darf eine Hündin nur durch einen einzigen Rüden gedeckt werden.
Wird sie absichtlich oder unabsichtlich von mehr als einem Rüden gedeckt, so erhalten nur diejenigen Welpen eine Abstammungsurkunde, deren Abstammung mittels eines genetischen Abstammungsnachweises, durchgeführt nach den Empfehlungen der „International Society for Animal Genetics (ISAG)", zweifelsfrei geklärt werden kann und der Deckrüde zur Zucht zugelassen ist.
4.3 Inzucht
Paarungen von Mutter/Sohn, Vater/Tochter, Vollgeschwistern und Halbgeschwistern sind nicht erlaubt. In begründeten Fällen kann der SCSp nach Rücksprache mit dem AAZ (neu AKZVT) eine Ausnahmebewilligung erteilen.
4.4 Künstliche Besamung
Bei künstlicher Besamung (KB) einer Hündin gilt Art. 13 des Internationalen Zuchtreglements der FCI. Die künstliche Besamung ist bei den Deutschen Spitzen, dem Volpino Italiano und dem Japan Spitz grundsätzlich gestattet, sie darf ausschliesslich durch einen Tierarzt vorgenommen werden. Es sind normale Verpaarungen anzustreben. Der Tierarzt der die Hündin besamt, hat zuhanden des Zuchtwartes zu bestätigen, dass die Hündin mit dem Sperma des als Deckrüden vorgesehenen Rüden besamt worden ist. In seinem Attest müssen ebenfalls Ort und Zeit der Besamung, Namen und Stammbuchnummer der Hündin, Name und Adresse des Eigentümers der Hündin aufgeführt sein.
Der Eigentümer, des den Samen liefernden Rüden hat dem Eigentümer der Hündin zusätzlich zur tierärztlichen Bescheinigung eine offizielle Deckbescheinigung auszustellen. Es gelten die Bestimmungen des "Internationalen Zuchtreglements der FCI", Art. 13.
4.5 Mindestalter für die Zuchtverwendung
Deutsche Spitze, der Volpino Italiano und der Japan Spitz dürfen, einheitlich, Rüden frühestens mit 12 Monaten und nach bestandener ZZP, Hündinnen frühestens mit 15 Monaten und nach bestandener ZZP zur Zucht eingesetzt werden. Massgebend ist das Deckdatum.
Für Rüden besteht keine obere Altersbegrenzung. Hündinnen können bis zum vollendeten 9. Lebensjahr zur Zucht verwendet werden. In begründeten Fällen kann mit einem Antrag an die ZUKO des SCSp eine Ausnahmebewilligung für einen weiteren Wurf erteilt werden.
4.6 Paarungsvorschriften beim Deutschen Spitz, inkl. Keeshond und Pomeranian gemäss Standard FCI-Nr. 97
Gemäss dem Standard der FCI Nr. 97 werden bei den Deutschen Spitzen 5 Grössenschläge ins SHSB eingetragen, das sind:
- Wolfs-, Gross-, Mittel-, Klein- und Zwergspitz.
Paarungen sind nur innerhalb der einzelnen Grössenschläge gestattet.
Der Wolfsspitz darf nur rein (graugewolkt) gezüchtet werden.
Der Grossspitz darf in den Farben weiss auf weiss, schwarz auf schwarz, braun auf braun, schwarz auf braun und schwarz auf weiss verpaart werden.
Bei Mittel-, Klein- und Zwergspitz sind Farbkreuzungen innerhalb des Grössenschlages gestattet.
4.7 HD (Hüftdysplasie) bei Wolfs- und Grossspitz
Die HD-Untersuchung gemäss 3.1.2 der zur Zucht vorgesehenen Wolfs- und Grossspitze ist obligatorisch.
Sie ist frühestens ab dem Alter von 12 Monaten vorzunehmen. Alle Röntgenaufnahmen müssen von einer Dysplasie-Kommission der Vetsuisse Fakultät Bern oder Zürich ausgewertet werden.
Zur Zucht zugelassen werden Wolfs- und Grossspitze bis und mit HD Grad C. HD Grad C darf nur mit HD Grad A oder Grad B verpaart werden. Es sind HD-freie Verpaarungen anzustreben.
4.8 PHPT (primärer Hyperparathyreoidismus) bei Wolfsspitz/Keeshond
Die PHPT-Untersuchung gemäss 3.1.2 oder der Nachweis über getestete freie Elterntiere (PHPT negativ CU) der zur Zucht vorgesehenen Wolfsspitze/Keeshonden ist obligatorisch.
Es werden nur Wolfsspitze/Keeshonden zur ZZP zugelassen die „PHPT negativ CU" oder „PHPT negativ by descent CU" (negativ durch Vorfahren, CU = Cornell University) nach Genmarker PD Dr. Richard Goldstein getestet sind.
Es werden nur PHPT-Atteste akzeptiert, die von PhD Director of Molecular Diagnostics, Animal Health Diagnostic Center, Cornell University, Tower Road, Ithaca, NY 14853 USA, mit Test-Nr. KE-F… oder KE-M… ausgestellt sind.
Das Attest muss der Deck-/Wurfmeldung beiliegen. Das Resultat ist in der Abstammungsurkunde einzutragen.
4.9 prcd-PRA beim Grossspitz
Der prcd-PRA Test gemäss 3.1.2 oder der Nachweis über getestete freie (N/N) Eltern der zur Zucht vorgesehenen Grossspitze ist obligatorisch.
Es werden nur Grossspitze zur ZZP zugelassen, die mittels Gentest prcd-PRA getestet sind und die entweder den Befund „prcd-PRA frei (N/N), Träger (N/PRA) vorweisen, oder frei durch Elternnachweis (by Descent) sind.
Ein Träger (N/PRA) darf nur mit freien (N/N) verpaart werden.
Der Befund ist in der Abstammungsurkunde einzutragen.
4.10 PL (Knieuntersuchung) bei Mittel-, Klein- und Zwergspitz, beim Volpino Italiano und beim Japan Spitz.
Die PL-Untersuchung gemäss 3.1.2 der zur Zucht vorgesehenen Mittel-, Klein- und Zwergspitze, Volpino Italiano und Japan Spitz ist obligatorisch.
Es werden nur Mittel-, Klein- und Zwergspitze, Volpino Italiano und Japan Spitz zur Zucht zugelassen mit PL Grad 0, 1 oder höchstens Grad 2. Auf Antrag können auch Hunde mit höherem PL-Grad durch die ZUKO zugelassen werden.
Der Hund muss am Tag der Untersuchung mindestens 12 Monate alt sein.
Das PL-Attest darf an der ZZP nicht älter als 12 Monate sein.
Hunde mit PL Grad 2 oder mehr dürfen nur mit Zuchtpartnern mit PL Grad 0 und PL Grad 1 verpaart werden. Es sind PL-freie Verpaarungen anzustreben.
Die PL-Untersuchung muss von einem spezialisierten und von der SVK anerkannten Tierarzt gemacht werden. Bei Import-Hunden werden ausländische Atteste anerkannt (ausgestellt vor Import der Hunde), sofern sie von einer im betreffenden Land anerkannten Auswertungsstelle nach FCI-Norm ausgestellt wurden.
Das Erstgutachten kann nur angefochten werden durch eine Zweitbeurteilung, durch die von der SKG eingesetzten Rekursinstanzen an einer Schweizer vet. Fakultät. Der Befund bei dieser Zweitbeurteilung durch die Rekursinstanz ist verbindlich für den Entscheid über die Zuchtzulassung.
5 Wurf und Welpenzahl
5.1 Anzahl Würfe / Jahr
Pro Kalenderjahr darf mit einer Hündin nur ein Wurf gezüchtet werden. Massgebend ist dabei das Wurfdatum.
In begründeten Fällen kann der SCSp ausnahmsweise eine dritte Belegung in zwei Kalenderjahren bewilligen. Das Gesuch muss der Zuchtkommission vor der Belegung der Hündin unterbreitet werden.
Als Wurf gilt jede ab der 8. Trächtigkeitswoche (ab 50 Tagen) erfolgte Geburt, ungeachtet ob die Welpen aufgezogen werden oder nicht.
Mit einer Hündin dürfen maximal 6 Würfe gezüchtet werden.
Mit dem vollendeten 9. Lebensjahr erlischt die Zuchtzulassung für die Hündin, unabhängig von der Wurfzahl. Ausnahme Art. 4.5.
5.2 Der Wurf
a) Würfe sind beim Züchter bzw. beim Inhaber des Zuchtrechts aufzuziehen.
b) Das Zuchtrecht an einer Hündin oder an einem Rüden übt deren Eigentümer aus.
c) Als Züchter eines Wurfes gilt der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt ihrer Belegung.
d) Werden keine anderen Abmachungen getroffen, so gilt bei einer Eigentumsübertragung einer trächtigen Hündin der neue Eigentümer automatisch als Züchter des kommenden Wurfes.
5.3 Abtretung des Zuchtrechts
Das Zuchtrecht an einer Hündin kann nur an eine Person abgetreten werden, die Inhaber eines SKG/FCI geschützten Zuchtnamens ist. Diese gilt in der Folge als Züchter, und die gezüchteten Würfe werden unter ihrem Zuchtnamen eingetragen.
Eine schriftliche Bestätigung der Zuchtrechtsabtretung durch den Eigentümer der Hündin muss der Wurfmeldung beigelegt werden. Im Übrigen gilt Artikel 5.5 des ZR-SCSp.
5.4 Aufzucht
Von einem Wurf sind alle gesunden Welpen aufzuziehen. Bei Würfen über 8 Welpen muss entweder eine Amme beigezogen oder vom Züchter selbst ab den ersten Lebenstagen nötigenfalls geeignete Welpennahrung zugefüttert werden.
Die Welpengewichte sind durch tägliches, nach Umstellung auf feste Nahrung wöchentliches Wägen und schriftliche Aufzeichnungen zu kontrollieren. Die Aufzeichnungen sind bei der Wurfkontrolle vorzulegen.
Welpen mit körperlichen Defekten, die einen krankhaften Zustand darstellen, welcher dem Tier erhebliche Schmerzen zufügt und/oder Leiden verursacht, und mit konservativen Behandlungsmethoden nicht geheilt werden können, müssen in Absprache mit dem behandelnden Tierarzt tierschutzgerecht euthanasiert werden.
5.5 Auswärtige Aufzucht
a) In begründeten Fällen und auf schriftliches Gesuch des Züchters kann der SCSp ausnahmsweise die Aufzucht eines einzelnen Wurfes ganz- oder teilzeitlich in einer auswärtigen Zuchtstätte bewilligen.
b) Handelt es sich beim Aufzuchtort nicht um eine vom SCSp regelmässig kontrollierte Zuchtstätte, so muss diese vor Erteilung der Bewilligung durch den SCSp vorkontrolliert werden.
c) Im Interesse der Beteiligten sind die beidseitigen Rechte und Pflichten, die Frage der Haftung und die finanziellen Belange vorgängig schriftlich zu vereinbaren.
d) Die trächtige Hündin muss mindestens 14 Tage vor dem errechneten Wurftermin an den Aufzuchtort verbracht werden. Sie hat dort in der Regel mindestens bis zum Ablauf der 8. Lebenswoche der Welpen zu verbleiben. Ihre Rücknahme und diejenige der Welpen erfolgt gemäss Vereinbarung, wobei in erster Linie dem Wohlergehen der Hündin und der Welpen Rechnung zu tragen ist.
e) Die auswärtige Aufzucht geschieht in jedem Fall unter der Verantwortung des Züchters; er ist für die Einhaltung der reglementarischen, administrativen und finanziellen Belange verantwortlich.
f) Die Kontrolle des Wurfes durch den zuständigen Rasseklub ist obligatorisch. Der SKG-Wurfmeldung ist eine Kopie der Bewilligung des Rasseklubs gemäss Art. 5.5 a des ZR-SCSp und des Wurfkontrollberichts beizulegen. Handelt es sich beim Aufzuchtsort nicht um eine von einem Rasseklub regelmässig kontrollierte Zuchtstätte muss der Wurfmeldung ausserdem eine Kopie des Vorkontroll- und des Zuchtstättenkontrollberichtes beigelegt werden.
5.6 Bedingungen für die Aufzucht von Welpen
Bei Bedarf werden in den ersten 3 Lebenswochen folgende Wurfgrössen einer zusätzlichen Kontrolle unterzogen.
- Würfe bei Wolfs- und Grossspitze mit mehr als 8 Welpen
- Würfe bei Mittel-, Klein- und Japan Spitz sowie beim Volpino Italiano mit mehr als 6 Welpen
- Würfe bei Zwergspitz mit mehr als 4 Welpen
Der Zuchtstättenkontrolleur erstellt einen Bericht über die Haltungs- und Aufzuchtbedingungen.
Wenn alle Welpen bei der Mutterhündin bleiben, muss diese nötigenfalls in ihrer Milchleistung mit geeigneter Welpenmilch unterstützt werden (Flaschenaufzucht).
Bei Ammenaufzucht sind die Welpen mindestens bis zu ihrer vollständigen Umstellung auf feste Nahrung (in der Regel 4 Wochen) bei ihr zu lassen. Die Ammenhündin darf insgesamt nicht mehr als 8 Welpen aus höchstens 2 verschiedenen Würfen aufziehen. Die Amme sollte der Grösse der Mutterhündin in etwa entsprechen.
Die einer Amme zugeführten Welpen sind nötigenfalls zu kennzeichnen, um Verwechslungen auszuschliessen. Es wird dringend empfohlen, klare Abmachungen in schriftlicher Form zwischen Züchter und Ammenhalter zu treffen, insbesondere betreffend Krankheit und/oder Verlust von Welpen sowie finanziellen Konditionen.
Werden mehr als 8 Welpen eines Wurfes aufgezogen (mit oder ohne Ammenaufzucht) muss der Mutterhündin in jedem Fall eine Zuchtpause von mindestens 15 Monaten eingeräumt werden. Massgebend ist dabei der Zeitraum zwischen Wurfdatum und nächstem Deckdatum.
5.7 Wurfdefinition
Als Wurf gilt jede ab der 8. Trächtigkeitswoche (ab 50 Tagen) erfolgte Geburt, ungeachtet, ob die Welpen aufgezogen werden oder nicht. Eine Geburt in diesem Sinne ist auch gegeben, wenn die Welpen tot geboren werden, durch chirurgischen Eingriff zur Welt kommen oder nicht ins SHSB eingetragen werden können (z. B. Mischlinge).
Jeder gefallene Wurf muss dem SCSp und der STV gemeldet werden und wird auf der Abstammungsurkunde der Mutterhündin eingetragen.
5.8 Kennzeichnung und Abgabealter der Welpen
Die Welpen sind während der Aufzucht nach massgebenden veterinärmedizinischen Vorschriften zu entwurmen. Die Häufigkeit richtet sich nach Angaben des Herstellers. Sie dürfen nicht vor der vollendeten 9. Lebenswoche abgegeben werden und müssen gemäss dem Protokoll der Schweiz. Vereinigung für Kleintiermedizin (SVK) gegen die wichtigsten Infektionskrankheiten geimpft sein.
Ebenso ist der Züchter verpflichtet, alle Welpen mittels Mikrochip spätestens vor ihrer Abgabe kennzeichnen zu lassen.
Die Abstammungsurkunde ist vom Züchter zu unterzeichnen. Sie ist dem Käufer zusammen mit dem Heimtierpass unentgeltlich abzugeben.
Der Züchter hat dafür besorgt zu sein, dass der neue Eigentümer der Stammbuchverwaltung der SKG gemeldet und von dieser auf der Abstammungsurkunde eingetragen wird.
5.9 Blutentnahme zur genetischen Ursache von Alopezie X
Zur Erforschung der genetischen Ursache von Alopezie X muss allen im SCSp gezüchteten Spitzwelpen zwingend vor Abgabe der Welpen, jedoch spätestens im Alter von 6 Monaten Blut abgenommen werden. Die Welpen müssen bei der Blutabgabe zwingend mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein.
Diese Blutproben müssen durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt abgenommen und an das Institut für Genetik der Vetsuisse Fakultät an der Universität Bern, Postfach 8466, 3001 Bern, gesandt werden. Die Blutproben werden an der Uni Bern gelagert und unterstehen dem Datenschutz, das heisst, die Daten werden nur innerhalb der Arbeitsgruppe zur Erforschung der Alopexie X genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.
Bei jedem Wurf werden dem Züchter die erforderlichen Papiere von dem Zuchtwart zugestellt.
6. Wurf- und Zuchtstättenkontrolle
6.1 Jahreskontrolle
Jede Zuchtstätte muss mindestens einmal pro Jahr im Zeitpunkt eines Wurfes bezüglich Haltungs-, Aufzucht- und Pflegebedingungen der Welpen, der Mutterhündin und auch der übrigen Hunde dieser Zuchtstätte kontrolliert werden.
- Würfe bei Wolfs- und Grossspitze mit mehr als 8 Welpen können bei Bedarf zweimal kontrolliert werden.
- Würfe bei Mittel-, Klein- und Japan Spitz sowie beim Volpino Italiano mit mehr als 6 Welpen können bei Bedarf zweimal kontrolliert werden.
- Würfe bei Zwergspitz mit mehr als 4 Welpen können bei Bedarf zweimal kontrolliert werden.
Die Ammenaufzucht wird auch überprüft.
6.2 Neuzüchter
Bevor ein Neuzüchter eine Hündin belegen darf, muss er seine Zuchtstätte vom Zuchtstättenkontrolleur des SCSp kontrollieren lassen. Dies gilt auch nach Verlegung einer Zuchtstätte. Der Zuchtstätten-Vorkontrollbericht muss der Wurfmeldung an die STV beigelegt werden.
6.3 Züchter die von anderen Rasseklubs kontrolliert werden
Wenn ein Züchter durch einen anderen Rasseklub als durch den SCSp kontrolliert worden ist, muss eine Kopie des Berichtes über diese zuletzt durchgeführte Kontrolle der Wurfmeldung beigelegt werden. Der Club behält sich jedoch das Recht vor auch solche Zuchtstätten selbst zu besuchen.
6.4 Inhaber SKG Gütezeichen (GGZ)
Ist ein Züchter Inhaber des SKG Gütezeichens (Goldenes Gütezeichen), müssen keine Kontrollen durch den SCSp stattfinden, jedoch sollte eine Kopie des letzten SKG-Kontrollberichtes der Wurfmeldung beigelegt werden. Der Club behält es sich vor, von seinem Recht Gebrauch zu machen und auch eine solche Zuchtstätte zu besuchen.
Grosswürfe mit mehr als 8 Welpen müssen in jedem Fall durch den Rasseklub kontrolliert werden.
6.5 Unterkunft und Auslauf der Zuchtstätte
Jede Zuchtstätte muss über eine Unterkunft und einen Auslauf im Freien verfügen, die sich in Sicht- und Hördistanz vom Wohnbereich des Züchters befinden müssen.
Als Unterkunft werden Wurflager, Schlafstelle und Aufenthaltsraum der Hunde bei schlechtem Wetter bezeichnet.
Mindestmasse für Unterkünfte und Ausläufe:
Grösse der Rasse (Widerristhöhe), Unterkunft, Auslauf:
- weniger als 28 cm, 6 m2, 20 m2
- 29 – 40 cm, 8 m2, 30 m2
- 41 – 55 cm, 10 m2, 40 m2
Bei Wolfs- und Grossspitz darf sich die Unterkunft ausserhalb des Wohnhauses des Züchters befinden.
Bei Mittel-, Klein- und Zwergspitz, beim Volpino Italiano und beim Japan Spitz muss sich die Unterkunft im Wohnhaus des Züchters befinden.
Das Wurflager (Wurfkiste) muss es der Hündin ermöglichen, sich darin aufrecht, frei und ungehindert bewegen zu können. Sie muss darin ausgestreckt liegen können und die Welpen müssen ausreichend Liegefläche finden.
Für säugende Hündinnen muss ein Fluchtplatz vorhanden sein.
Das Wurflager muss trocken, vor Zugluft geschützt und vom Boden her ausreichend isoliert sein. Die Unterkunft muss genügend Tageslicht erhalten (Fenster).
Bei Bedarf muss geheizt werden können. Sie muss leicht zugänglich und leicht zu reinigen sein. Muttertier und Welpen müssen sich darin ausreichend bewegen können.
Als Auslauf wird ein ausreichend grosses Areal (mindestens 20m2/ 30m2/40m2) im Freien bezeichnet, innerhalb dessen sich die Welpen und die Mutterhündin frei und gefahrlos bewegen können.
Der Auslauf soll zum grösseren Teil aus natürlichem Untergrund bestehen (Kies, Sand, Gras). Er muss entweder einen direkten Zugang zur Unterkunft haben oder einen windgeschützten, überdachten Liegeplatz aufweisen, dessen Boden gegen Nässe und Kälte isoliert ist. Die Umzäunung muss stabil und verletzungssicher sein. Balkone und Terrassen werden als alleiniger Auslauf nicht akzeptiert.
Der Auslauf soll abwechslungsreich gestaltet sein und den Welpen Spielmöglichkeiten mit geeigneten Spielsachen bieten. Er muss besonnte und beschattete Stellen aufweisen.
6.6 Zutritt zur Zuchtstätte
Der Züchter ist verpflichtet, dem Zuchtstättenkontrolleur des SCSp zu allen Aufenthaltsräumen der Hunde Zutritt zu gewähren, angemeldet oder unangemeldet.
Gewerbsmässige Zuchtstätten unterliegen der Schweizer Tierschutzgesetzgebung.
Der AAZ (neu AKZVT) der SKG ist berechtigt, in Absprache mit dem SCSp Zuchtstättenkontrollen durchzuführen.
Der SCSp kann beim AAZ (neu AKZVT) der SKG eine kostenpflichtige neutrale Kontrolle durch Zuchtstättenberater der SKG beantragen.
6.7 Kontrollbericht
Bei jedem Kontrollbesuch wird zuhanden des Zuchtbeauftragten ein Kontrollformular ausgefüllt, das vom Züchter und vom Kontrolleur zu unterzeichnen ist. Der Züchter erhält davon eine Kopie.
6.8 Beanstandungen
Beanstandungen hinsichtlich Haltungs-, Aufzucht- und Pflegebedingungen werden dem Züchter vom Kontrolleur sofort mitgeteilt und auf dem Kontrollformular festgehalten. Gegebenenfalls wird eine Frist zur Behebung der Mängel angesetzt und eine Nachkontrolle durchgeführt. Falls die Anweisungen des Kontrolleurs nicht befolgt werden oder wenn Hundehaltung und Aufzuchtbedingungen wiederholt beanstandet werden, muss dies dem AAZ (neu AKZVT) der SKG unverzüglich gemeldet werden. Dieser leitet gegebenenfalls ein Sanktionsverfahren ein. (ZR-SKG 3.5.5)
7. Administrative Verpflichtungen des Züchters
7.1 Deckbescheinigung
Jede Belegung muss auf dem offiziellen Deckbescheinigungsformular der SKG wahrheits- und datumsgetreu angegeben und von den Haltern der beiden Zuchtpartner durch Unterschrift bestätigt werden.
Der Züchter hat dem Zuchtwart innert 10 Tagen eine Kopie der offiziellen Deckbescheinigung der SKG (blaues Blatt) mitsamt den erforderlichen Gesundheitsattesten (HD / PHPT / prcd-PRA / PL) beider Elterntiere zuzustellen (bei ausländischen Deckrüden Kopie der Ahnentafel und Zuchtzulassung im Heimatland, evtl. Kopien von Champion-Titeln, etc.) (siehe Art. 3.1.13 a + b, ZR-SCSp).
7.2 Clubinterne Wurfmeldung
Würfe sowie leergebliebene Hündinnen sind dem Zuchtwart innert 10 Tagen nach dem Wurftermin mittels SCSp-Formular zu melden. Meldepflichtig sind auch unbeabsichtigte Würfe von Rasse- und Mischlingshunden, die nicht ins SHSB eingetragen werden können.
7.3 Wurfmeldeformular
Der Züchter hat die vollständig ausgefüllte Wurfmeldung innert 4 Wochen nach Wurfdatum unter Beilage aller notwendigen Unterlagen dem Zuchtwart zuzusenden. Es ist ausschliesslich das Wurfmeldeformular der SKG zu verwenden.
Unvollständige und unleserliche Wurfmeldungen werden vom Zuchtwart nicht bearbeitet.
Stehen Welpenkäufer schon bei der Wurfmeldung fest, kann der Züchter diese mittels des Formulars der SKG "Meldung der neuen Eigentümer" sofort melden.
7.4 Kaufvertrag
Die Züchter sind verpflichtet, Welpen/Hunde mit dem schriftlichen Kaufvertrag der SKG oder einem Kaufvertrag mit gleichwertigem Inhalt abzugeben.
8. Verpflichtungen des Zuchtwarts
Der Zuchtwart ist verpflichtet die eingehenden Wurfmeldungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und sie ausnahmslos und innert 7 Tagen nach Eingang mit allen erforderlichen Beilagen an die Stammbuchverwaltung weiterzuleiten.
Die Zuchtstätten- und Wurfkontrollen durchzuführen oder zu veranlassen.
Sich zu vergewissern, dass die vorliegenden Zuchtbestimmungen eingehalten und die Wurf- und Zuchtstättenkontrollen vorgenommen wurden und zufriedenstellend ausgefallen sind. Er bestätigt dies auf dem Wurfmeldeformular mit Unterschrift und Stempel.
Zusammen mit den übrigen Zuchtverantwortlichen (Zuchtkommission) die KVB zu organisieren und sie rechtzeitig in den offiziellen Publikationsorganen der SKG auszuschreiben.
Die zuchttauglich erklärten Hunde der Stammbuchverwaltung der SKG mittels "Meldekarte" mit Angabe der Zusatzangaben, die bei den betreffenden Hunden in den Abstammungsurkunden erscheinen sollen, laufend zu melden.
Als Zusatzangaben erscheinen in den Abstammungsurkunden von Spitzen bei den Ahnen der ersten bis dritten Generation:
- Farbe gemäss Standard der FCI
- Widerristhöhe in cm
- Bei Wolfsspitz: CU-PHPT
- Bei Grossspitz: prcd-PRA
- Bei Wolfs- und Grossspitz: HD-Grad (ED-Grad wenn freiwillig gemäss 3.1.2 untersucht).
- Bei Mittel-. Klein- und Zwergspitz, beim Volpino Italiano und beim Japan Spitz: PL-Grad.
Nicht zur Zucht zugelassene Hunde und nachträglich wieder von der Zucht ausgeschlossene Hunde sind ebenfalls zu melden (siehe Art. 3.1.4 ZR-SCSp)
Er führt ein Zuchtbuch (Kontrollbuch) mit allen wichtigen Angaben über die Zuchttiere zuhanden des SCSp.
9. Organisation
Die Zuchtkommission besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern.
Der Zuchtwart und die übrigen Mitglieder der Zuchtkommission werden an der Generalversammlung des SCSp gewählt.
Die Amtsdauer richtet sich nach den Statuten des SCSp.
Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Zuchtwart ist Mitglied des Vorstandes, die übrigen Mitglieder der Zuchtkommission dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.
Die jeweils amtierenden Spezialrichter für die ZZP werden von der Generalversammlung des SCSp gewählt (Amtsdauer siehe oben).
Eine Wiederwahl ist möglich.
10. Rekurse
Rekurse gegen Entscheide der ZZP-Richter, des Zuchtwartes oder der Zuchtkommission können dem Vorstand des SCSp innert 20 Tagen nach der Bekanntgabe mittels eingeschriebenem Brief, unter Beilage einer Rekursgebühr (siehe Gebührenliste), eingereicht werden.
Am Erstentscheid beteiligte Personen haben beim Entscheid über den Rekurs in den Ausstand zu treten.
Werden Rekurse gegen Zuchttauglichkeitsentscheide eingereicht, sind sie in Fällen, wo kein eindeutiger zuchtausschliessender Fehler gemäss Art. 3.1.8 a, b und c ZR-SCSp vorliegt, grundsätzlich gutzuheissen und den Hund in den strittigen Punkten noch einmal anlässlich einer KVB durch einen anderen Spezialrichter beurteilen zu lassen. Die an dieser Neubeurteilung erzielte Qualifikation ist endgültig.
11. Verbandsgericht
Gegen Formfehler bei der Anwendung der Reglemente und Bestimmungen der SKG und/oder des ZR-SCSp steht den Betroffenen gegen letztinstanzliche Entscheide des Vorstandes des SCSp der Rekurs an das Verbandsgericht der SKG offen.
Der Rekurs ist schriftlich innert 30 Tagen nach Erhalt des angefochtenen Entscheides eingeschrieben, in 3 Exemplaren, an die Geschäftsstelle der SKG zuhanden des Verbandsgerichtes einzureichen und mit Anträgen, ausreichender Begründung und Nennung sämtlicher Beweismittel zu versehen (Art. 4.7 ZRSKG).
12. Sanktionen
Gegen Personen, die gegen Reglemente und Bestimmungen der SKG und/oder das ZR-SCSp zuwiderhandeln und/oder sich der Beihilfe mitschuldig machen, kann auf Antrag des Vorstandes des SCSp durch den AAZ (neu AKZVT) Sanktionen geahndet werden.
13. Gebühren
Der SCSp verlangt für folgende Dienstleistungen Gebühren:
- Formwert- und Verhaltensbeurteilungen (ZZP) / Einzel-ZZP
- Welpenbeiträge
- Zuchtstätten- und Wurfkontrollen
- Verspätete Einreichung von Unterlagen
- Verstösse gegen das Zuchtreglement des SCSp.
Die Höhe der Gebühren legt jeweils die GV des SCSp fest (siehe separate Gebührenliste).
14. Publikationsorgane
- Bulletin (Mitteilungsblatt) des SCSp in den offiziellen Publikationsorganen der SKG: Hunde /Info Chiens
- Homepage des SCSp: www.spitz-club.ch
15. Ausnahmebestimmungen
In begründeten Einzelfällen können vom Vorstand des SCSp auf Antrag der Zuchtkommission Ausnahmen von diesem Reglement gestattet werden.
Diese dürfen aber nicht im Widerspruch zum ZRSKG stehen und sind vorgängig mit dem AAZ (neu AKZVT) und dem SHSB der SKG abzusprechen.
16. Änderungen des ZR-SCSp
Änderungen oder Ergänzungen dieses Zucht- und Eintragungsreglements ZR-SCSp müssen der Generalversammlung des SCSp vorgelegt werden und unterliegen der Genehmigung durch den ZV der SKG.
Die Änderungen treten frühestens 20 Tage nach deren Bekannmachung in Kraft.
17. Schlussbestimmungen
Dieses ZR-SCSp wurde am 18. März 2018 in Brunegg von der GV des SCSp genehmigt und ersetzt alle bisherigen Zuchtbestimmungen sowie Einzelbeschlüsse. Das ZR-SCSp tritt frühestens 20 Tage nach Bekanntmachung in Kraft.
Bei Inkrafttreten des neuen ZR-SCSp behalten die bereits angekörten Hunde ihre Zuchtzulassung.
Das ZR-SCSp tritt am 15. März 2019 in Kraft.
Rechtsverbindlich ist die deutsche Fassung dieses ZR-SCSp.
Verzeichnis der Abkürzungen
- AAZ (neu AKZVT) Arbeitsausschuss Zuchtfragen und SHSB (neu Arbeitskreis Zucht, Verhalten, Tierschutz)
- AB/ZR-SKG Ausführungsbestimmungen zum Zuchtreglement der SKG
- BSD Black Skin Disease / Alopezie X
- CU Cornell University
- FCI Fédération Cynologique Internationale
- FWB Formwertbeurteilung
- GGZ Goldenes Gütezeichen der SKG
- GV Generalversammlung
- HD Hüftgelenksdysplasie
- ISAG International Society for Animal Genetics
- KB Künstliche Besamung
- KVB Kör- Verhaltensprüfung SKG
- PHPT Primärer Hyperparathyreoidismus
- PL Patella Luxation
- prcd-PRA progressive rodcone degeneration - Progressiven Retina Atrophien
- SCSp Schweizerischer Club für Spitze
- SHSB Schweizerisches Hundestammbuch
- SKG Schweizerische Kynologische Gesellschaft
- STV Stammbuchverwaltung
- SVK Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin
- VB Verhaltensbeurteilung des SCSp
- ZRSKG Zucht- und Eintragungsreglement der SKG
- ZR-SCSp Zuchtreglement des SCSp
- ZuKo Zuchtkommission des SCSp
- ZZP Zuchtzulassungsprüfung
- ZV Zentralvorstand der SKG